Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 127 AMG
§ 127 AMG
(1) 1 Arzneimittel, die sich am 1. 2. 1987 im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 1. 2. 1987 erfolgenden Verlängerung der Zulassung oder nach der Freistellung von der Zulassung, oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind, 5 Jahre nach dem 1. 2. 1987 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Nummer 9 in den Verkehr gebracht werden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern ohne Angabe eines Verfalldatums in den Verkehr gebracht werden, wenn die Dauer der Haltbarkeit mehr als 3 Jahre oder bei Arzneimitteln, für die die Regelung des § 109 gilt, mehr als 2 Jahre beträgt. 3 § 109 bleibt unberührt.
(2) Arzneimittel, die sich am 1. 2. 1987 im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 Absatz 1a unterliegen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. 12. 1988, von Groß- und Einzelhändlern auch nach diesem Zeitpunkt ohne die Angaben nach § 10 Absatz 1a in den Verkehr gebracht werden.
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