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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130 AMG
§ 130 AMG
Wer am 1. 2. 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Absatz 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
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