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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 AMG
§ 138 AMG
(1) 1 Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, finden die §§ 13, 72 und 72a in der bis zum 5. 8. 2004 geltenden Fassung bis zum 1. 9. 2006 Anwendung, es sei denn, es handelt sich um zur Arzneimittelherstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile menschlicher Herkunft. 2 Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen und ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden, findet § 13 bis zum 1. 9. 2006 keine Anwendung.
(2) Wer am 5. 8. 2004 befugt ist, die Tätigkeit des Herstellungs- oder Kontrollleiters auszuüben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Absatz 1 weiter ausüben.
(3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für die vor dem 6. 8. 2004 die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 6. 8. 2004 geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die §§ 40 bis 42, 96 Nummer 10 und § 97 Absatz 2 Nummer 9 in der bis zum 6. 8. 2004 geltenden Fassung Anwendung.
Absatz 3 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln am 6. 8. 2004 befugt ausübt und bis zum 1. 12. 2004 nach § 52a Absatz 1 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat, darf abweichend von § 52a Absatz 1 bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § 52a Absatz 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung.
(5) (weggefallen)
Absatz 5 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die menschlicher oder tierischer Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, am 6. 8. 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach § 72 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. 9. 2005 weiter ausüben.
(7) 1 Arzneimittel, die vor dem 30. 10. 2005 von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind, dürfen abweichend von § 10 Absatz 1b von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 30. 10. 2007, weiterhin in den Verkehr gebracht werden. 2 Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend von § 10 Absatz 1b von Groß- und Einzelhändlern weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
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