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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 375 AO
§ 375 AO, Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1. Steuerhinterziehung,
- 2. Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
- 3. Steuerhehlerei oder
- 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
(2) 1 Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
- 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
- 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
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