Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 410 AO
§ 410 AO, Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG entsprechend:
- 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3. § 392 über die Verteidigung,
- 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7. § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8. die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 OWiG), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service