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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 ArbGG
§ 66 ArbGG, Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
(1) 1 Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung 2 Monate. 2 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. 3 Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. 4 Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 5 Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) 1 Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2 § 522 Absatz 1 ZPO bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. 3 § 522 Absatz 2 und 3 ZPO findet keine Anwendung.
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