Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60d AufenthG
§ 60d AufenthG, Beschäftigungsduldung
(1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 31. 12. 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn
- 1. ihre Identitäten geklärt sind
- a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. 12. 2016 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung oder
- b) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. 1. 2017 und dem 31. 12. 2022 bis zum 31. 12. 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. 12. 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung;
Buchstabe a geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
Buchstabe b neugefasst und Buchstabe c gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
- die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a und b genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden können, ohne dass sie dies zu vertreten haben,
- 2. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist,
- 3. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt,
- 4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war,
- 5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers durch seine Beschäftigung gesichert ist,
- 6. der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 7. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a BZRG wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben,
- 8. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen,
- 9. gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,
- 10. für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen wird und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG rechtskräftig verurteilt worden sind, und
- 11. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
(2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.
(3) 1 Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 2 Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. 3 Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 § 82 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
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