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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 605 BGB
§ 605 BGB, Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- 3. wenn der Entleiher stirbt.
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