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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 655b BGB
§ 655b BGB, Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Überschrift geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977).
(1) 1 Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2 Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3 Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 EGBGB nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
Absatz 2 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977) und G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
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