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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 655e BGB
§ 655e BGB, Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977), geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
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