Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1187 BGB
§ 1187 BGB, Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
1 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3 Die Vorschrift des § 1154 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
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