Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1313 BGB
§ 1313 BGB, Aufhebung durch richterliche Entscheidung
§ 1313 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
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