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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1316 BGB
§ 1316 BGB, Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt
- 1. 1 sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die 3. Person. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
- 2. ist in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
(2) 1 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 2 Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
(3) 1 Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. 2 Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.
Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
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