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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1674a BGB
§ 1674a BGB, Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 SchKG vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
§ 1674a neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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