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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1766a BGB
§ 1766a BGB, Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
§ 1766a eingefügt durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 541).
(1) Für 2 Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) 1 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1. seit mindestens 4 Jahren oder
- 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
(3) 1 Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2 Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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