Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1866 BGB
§ 1866 BGB, Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
§ 1866 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) 1 Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2 Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
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