Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1871 BGB
§ 1871 BGB, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1871 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2 Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service