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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 EStG
§ 66 EStG, Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 EUR.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2009 (BGBl. I S. 3950).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).
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