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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 EStG
§ 110 EStG, Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
§ 110 angefügt durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
(1) 1 Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert. 2 Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. 3 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 % gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.
(3) 1 Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 10 000 000 EUR, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20 000 000 EUR nicht überschreiten. 2 § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 330).
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