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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 FamFG
§ 42 FamFG, Berichtigung des Beschlusses
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1 Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. 2 Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Absatz 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3 Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) 1 Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. 2 Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis § 572 ZPO anfechtbar.
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