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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 294 FamFG
§ 294 FamFG, Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
(1) 1 Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
Absatz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(3) 1 Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens 7 Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. 2 Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens 2 Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
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