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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 309a FamFG
§ 309a FamFG, Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
§ 309a eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.
(2) 1 Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. 2 Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. 3 Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. 4 Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.
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