Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 424 FamFG
§ 424 FamFG, Aussetzung des Vollzugs
(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. 2 Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. 3 Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. 4 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
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