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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 453 FamFG
§ 453 FamFG, Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
(1) Die Vorschriften des § 447 Absatz 2, des § 448 Absatz 1, der §§ 449, 450 Absatz 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den §§ 887, § 1104, § 1112 BGB, § 13 SchRG (BGBl. III, 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.
(2) 1 Antragsberechtigt ist auch, wer aufgrund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. 2 Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.
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