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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21a GVG
§ 21a GVG
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1. bei Gerichten mit mindestens 80 Richterplanstellen aus 10 gewählten Richtern,
- 2. bei Gerichten mit mindestens 40 Richterplanstellen aus 8 gewählten Richtern,
- 3. bei Gerichten mit mindestens 20 Richterplanstellen aus 6 gewählten Richtern,
- 4. bei Gerichten mit mindestens 8 Richterplanstellen aus 4 gewählten Richtern,
- 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Absatz 1 wählbaren Richtern.
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