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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81f GWB
§ 81f GWB, Verzinsung der Geldbuße
1 Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt 4 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. 2 § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 BGB sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.
§ 81f eingefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
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