Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 83 GWB
§ 83 GWB, Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) 1 Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 OWiG sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. 2 § 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG findet keine Anwendung.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service