Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KHEntgG
§ 1 KHEntgG, Anwendungsbereich
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem KHG vergütet.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(2) 1 Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. 2 Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
- 1. Krankenhäuser, auf die das KHG nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
- 2. Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden,
- 3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im KHG oder in der BPflV nichts Abweichendes bestimmt wird.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(3) 1 Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a SGB V vergütet. 2 Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b SGB V und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. 3 Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f SGB V vergütet.
Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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