Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB VI
§ 38 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
§ 38 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
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