Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 SGB VI
§ 89 SGB VI, Mehrere Rentenansprüche
(1) 1 Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2 Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1. Regelaltersrente,
- 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (5. Kapitel),
- 5. Altersrente für Frauen (5. Kapitel),
- 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 8. (weggefallen)
- 9. Erziehungsrente,
- 10. (weggefallen)
- 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 12. Rente für Bergleute.
Nummer 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Nummer 8 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
Nummer 10 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791). Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(2) 1 Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Satz 2 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
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