Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98 SGB VI
§ 98 SGB VI, Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
1 Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
- 2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
- 3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
- 4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
- 4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
- 5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
- 6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
- 7. (weggefallen)
- 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
- 8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
- 9. mehrere Rentenansprüche.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Nummer 7 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
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