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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120h SGB VI
§ 120h SGB VI, Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG unterliegen, sind
- 1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem AAÜG oder nach dem ZVsG überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Absatz 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Absatz 6).
§ 120h eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
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