Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137a SGB VI
§ 137a SGB VI, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a RVO i. d. F. des Artikels 1 § 4 Nummer 2 RRG vom 16. 10. 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. 1. 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.
§ 137a eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
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