Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 150 SGB VI
§ 150 SGB VI, Dateisysteme bei der Datenstelle
Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
- 2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
- 3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
- 4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
- 6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
- 7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
- 8. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
- 9. es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
- 10. der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 ALG die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
- 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
- 2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
- 3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Sterbedatum,
- 6. Anschrift,
- 7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- 8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
Nummer 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl. I S. 2725), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.
(3) 1 Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
- 1. die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
- 2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
- 6. das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 2 gestrichen und Sätze 8 bis 11 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), bisherige Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7, bisheriger Satz 13 wurde Satz 12. Sätze 2 und 7 neugefasst und Satz 9 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 12 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), bisheriger Satz 12 wurde Satz 13. Satz 13 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(5) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem EStG durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verb. mit § 362 Absatz 2 SGB V vergeben. 2 Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a GüKG wahrnimmt, zulässig.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl. I S. 1529) und G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 2. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56).
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