Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB VII
§ 5 SGB VII, Versicherungsbefreiung
1 Von der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
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