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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB VII
§ 35 SGB VII, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(1) 1 Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 SGB IX, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX. 2 Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. 3 Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
(4) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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