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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SGB VII
§ 53 SGB VII, Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
Überschrift geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
(1) 1 Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem SeeArbG erfüllen. 2 Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
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