Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78 SGB VII
§ 78 SGB VII, Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 v. H.
(1) 1 Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. 2 Das Gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
- 1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
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