Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 94 SGB VII
§ 94 SGB VII, Mehrleistungen
(1) 1 Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
- 1. Personen, die für ein in § 2 Absatz 1 Nummer 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
- 2. Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, 11 oder 13 oder Absatz 3 Nummer 2 versichert sind,
- 3. Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a BeamtVG oder des § 63c SVG teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3592).
Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3592), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
- 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 v. H.,
- 2. Renten an Hinterbliebene 80 v. H.
(2a) 1 Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des 1 1/2fachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels maßgebend ist. 2 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
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