Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 136b SGB VII
§ 136b SGB VII, Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
1 Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 UBRegG aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 UBRegG übermittelt werden. 2 Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 UBRegG darf zu den in § 5 UBRegG aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.
§ 136b eingefügt durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2506).
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