Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150 SGB VII
§ 150 SGB VII, Beitragspflichtige
(1) 1 Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2 Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. 3 Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. 4 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).
(2) 1 Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
- 2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) 1 Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Absatz 2 und 4 SGB IV, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f SGB IV und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g SGB IV entsprechend. 2 Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f SGB IV eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1602) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
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