Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 220 SGB VII
§ 220 SGB VII, Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 220 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) bis (3) (weggefallen)
Absätze 1 bis 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8
- 1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 %, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 %, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 %, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 %, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 % und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 % anzusetzen sind,
- 2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
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