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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 165 SGG
§ 165 SGG, [Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]
1 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2 § 153 Absatz 2 und 4 sowie § 155 Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung.
Satz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
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