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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 175 SGG
§ 175 SGG, [Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2 Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der ZPO und des GVG verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3 Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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