Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 182a SGG
§ 182a SGG, [Zuständigkeit und Verfahren bei Beitragsansprüchen von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI]
§ 182a eingefügt durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl. I S. 638).
(1) 1 Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI können nach den Vorschriften der ZPO im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. 2 In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. 3 Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.
(2) 1 Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. 2 Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Absatz 1 und § 343 ZPO entsprechend.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service