Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 188b VwGO
§ 188b VwGO
1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
§ 188b eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), neugefasst durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) (1. 1. 2024).
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