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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32b ZPO
§ 32b ZPO, Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).
(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 KapMuG genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
- 1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
- 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
- 3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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