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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 192 ZPO
§ 192 ZPO, Zustellung durch Gerichtsvollzieher
1 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
§ 192 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).
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