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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 359 ZPO
§ 359 ZPO, Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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