Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 595 ZPO
§ 595 ZPO, Keine Widerklage; Beweismittel
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bzgl. der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bzgl. anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
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